Der Ort beim innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmt sich nach § 3d UStG. Aber was hat es denn mit der Regelung § 3d Satz 2 UStG auf sich?

Antwort:

Der Ort beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist in der Regel am Ende des Warenweges, § 3d Satz 1 UStG. Verwendet jedoch der Leistungsempfänger eine USt-ID-Nummer aus einem anderen Staat (als Ende Warenweg), könnte über die Zusammenfassende Meldung nicht mehr korrekt abgestimmt werden. Daher wird temporär der innergemeinschaftliche Erwerb im Herkunftsland der USt-ID-Nummer versteuert, § 3d Satz 2 UStG. Das ersetzt aber nicht die Versteuerung nach Satz 1 endgültig. Vielmehr bleibt die Verpflichtung bestehen, im Mitgliedsstaat Ende des Warenweges den innengemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Wenn dies erfolgte, kann die Umsatzsteuer nach § 3d Satz 2 UStG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG berichtigt werden. Die Umsatzsteuer nach § 3d Satz 2 UStG ist im übrigen nicht als Vorsteuer abziehbar, § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG.