§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nimmt Edelmetalle und Perlen von der Begünstigung der beweglichen körperlichen Gegenstände aus. Gilt das eigentlich auch für die Perlenkette oder den Goldring?
Antwort:
Schmuck stellt als verarbeitetes Edelmetall oder Perlen ein Wirtschaftsgut anderer Wesensart dar und wird daher befreit. Der Goldbarren ist also nicht befreit, der Goldschmuck hingegen schon.