Der Ort einer ruhenden Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG. Aber was sind denn die häufigsten Anwendungsfälle einer ruhenden Lieferung?

Antwort:

Ruhende Lieferungen liegen insbesondere vor bei Grundstückslieferungen, Werklieferungen an einem Grundstück, Fälle von Verkauf durch bloße Einigung (§ 929 Satz 2 BGB), Besitzkonstitut (§ 930 BGB), Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) oder bei Traditionspapieren (Lagerschein, Ladeschein, Konnossement). Ferner gibt es ruhende Lieferungen bei Reihengeschäften, ggf. auch bei Lieferungen im Kommissionsgeschäft und bei Verwertung eines Sicherungsgutes (wenn z.B. zuvor die Ware bereits rechtsgeschäftslos verbracht wurde), sowie im Fall des § 3 Abs. 6b UStG.