Ein Bescheid ergeht vorläufig. Es fehlt jedoch die Begründung. Wie wirkt sich dies aus?

Antwort:

Nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO sind Umfang und Grund anzugeben. Der fehlende Umfang würde den Vermerk unwirksam machen. Der fehlende Grund hingegen stellt nur einen Begründungsfehler dar, der heilbar ist, also nachgeholt werden kann, § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO.