§ 13d Abs. 3 ErbStG setzt für die Begünstigung voraus, dass das Grundstück zu Wohnzwecken vermietet wird. Erfasst das auch die verbilligte Vermietung oder gar die unentgeltliche Überlassung?
Antwort:
Die verbilligte Vermietung ist in der Tat begünstigt, da § 13d Abs. 3 ErbStG keine angemessene Miete verlangt. Allerdings setzt Miete ein Entgelt voraus, weshalb die unentgeltliche Überlassung nicht begünstigt ist, RE 13d Abs. 6 Sätze 2 und 3 ErbStR.