Der Unternehmer veranstaltet ein Preisausschreiben, bei dem der Gewinner eine sonstige Leistung erhält. Kann der Unternehmer bei Einkauf dieser sonstigen Leistung Vorsteuern abziehen?

Antwort:

Die unentgeltliche Wertabgabe von sonstigen Leistungen im Rahmen eines Preisausschreibens unterliegen nicht der Besteuerung, da in § 3 Abs. 9a UStG eine entsprechende Regelung (wie in § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG) fehlt. Damit greift auch nicht die Einschränkung von A 15.15 Abs. 1 Satz 1 UStAE. Da die sonstige Leistung für das Unternehmen eingekauft wird (das Preisausschreiben ist als Werbung unternehmerisch veranlasst), besteht Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG.