Häufig wird in der Umsatzsteuer der Grundsatz Einheitlichkeit der Leistung zitiert. Aber wo steht der eigentlich?
Antwort:
Der Grundsatz ist in A 3.10 Abs. 5 Satz 1 UStAE aufgeführt. Für Einzelfälle gibt es noch weitere Fundstellen, zum Beispiel für Vermietungen A 4.12.1 Abs. 5 UStAE. Beachten Sie, dass es auch Ausnahmen gibt, zum Beispiel bei Kreditgewährung in A 3.11 UStAE oder in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG.