Denken Sie auch an die einfachen Punkte, z.B. Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbes. Wo im Gesetz steht das eigentlich?

Antwort:

§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG regelt die Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbes auf volle 100 €.