Ist § 129 AO eine Ermessensregelung, weil ja im Satz 1 „kann“ steht?
Antwort:
§ 129 Satz 2 AO relativiert das „kann“. Soweit der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse hat, wird aus dem „kann“ vom Wortlaut her schon ein „muss“. Aber auch bei Rechenfehler, die zu einer Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen führen, besteht faktisch kein Ermessen, da das Finanzamt die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen muss, § 85 Satz 1 AO. Demnach wird das „Ermessen“ in § 129 AO stets auf Null reduziert.