In einer Klausur befindet sich die Bewertung eines 20%- OHG-Anteils. Für die Berechnung der Begünstigung nach §§ 13a ff ErbStG müssen Sie die Feststellungen nach § 13b Abs. 10 ErbStG treffen. Wie viel der jeweiligen Werte im Gesamthandsvermögen rechnen Sie dem Gesellschafter zu?
Antwort:
Die Zurechnung der Werte aus dem Gesamthandsvermögen erfolgt nicht nach der Beteiligungsquote von 20 %, sondern nach der Quote entsprechend § 97 Abs. 1a BewG, z.B. RE 13b.23 Abs.9 Satz 3 ErbStR. Beachten Sie, dass Sonderbetriebsvermögen dem jeweiligen Gesellschafter voll zuzuordnen ist!