Gibt es für eine OHG-Beteiligung eine Mindestbeteiligungsquote, damit man in die Begünstigung nach §§ 13a ff ErbStG kommen kann?
Antwort:
Nein, die gibt es bei Personengesellschaften nicht. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sieht hierfür keine Grenze vor. Das bedeutet, dass auch ein Micro-Anteil an eine Personengesellschaft begünstigungsfähig ist. Anders ist dies bei Kapitalgesellschaften, § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.