Wenn sich das Finanzamt bei einer Stundung den Widerruf vorbehalten hat, kann dann nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO auch widerrufen werden, wenn die Stundung rechtswidrig war?
Antwort:
§ 131 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt eigentlich nur für die rechtmäßigen Verwaltungsakte und wäre daher originär nicht anwendbar. Aufgrund des allgemein gültigen „erst-recht-Grundsatz“ wird jedoch dennoch § 131 Abs. 2 AO angewendet, da eine Änderung, die für einen rechtmäßigen Verwaltungsakt eröffnet ist, erst recht auch für einen schlechteren, also rechtswidrigen Verwaltungsakt gelten muss.