Gilt eigentlich die Mindestrestnutzungsdauer im Ertragswertverfahren nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG auch bei den Bewirtschaftungskosten mit der Anlage 22?

Antwort:

Ja, nach RB 187 Abs. 2 Satz 5 ErbStR ist die Mindestrestnutzungsdauer auch bei den Bewirtschaftungskosten zu beachten. Hinweis für Prüfung: bitte gleich bei den Bewirtschaftungskosten (die ja vor dem VV zu lösen sind) die Restnutzungsdauer komplett lösen, also eben auch unter Beachtung § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG. Beim Vervielfältiger können Sie dann auf diese Ausführungen nur noch verweisen!