Warum steht eigentlich in § 120 Abs. 2 AO in den ersten drei Nummern „erlassen werden mit“ und in den letzten beiden Nummern „verbunden werden mit“?

Antwort:

Die Auflage stellt eine eigene Regelung dar und ist daher auch selbständig anfechtbar. Daher wird der Ermessens-Verwaltungsakt hierbei damit verbunden. Die Bedingung hingegen ist eine unselbständige Nebenbestimmung und kann daher nicht selbständig angefochten werden (daher wird diese immer mit einem anderen Verwaltungsakt erlassen).